Vereinssatzung des Amrumer Kultour e.V
Stand: März 2015
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
I.
Der Verein trägt den Namen Amrum-Kultour e.V.
II.
Der Verein hat seinen Sitz in Wittdün/Amrum.
III.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
IV.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Musikgutes und der Musikkultur auf Amrum unter
besonderer Berücksichtigung von regionalen und Nachwuchskünstlern.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung öffentlicher Musik- und Kulturveranstaltungen jeder Art, insbesondere der zweimal jährlich durchgeführten „Kultour“, durch die Durchführung von Workshops für Liedkomposition und Textung, durch die Organisation von Unterrichtskursen für Musikinstrumente sowie durch Organisation von Bildungsreisen zu Musikveranstaltungen jeder Art.
§3 Gemeinnützigkeit
I.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff.AO) in
der jeweils gültigen Fassung.
II.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden.
III.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
I.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
II.
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber
dem Vereinsvorstand.
III.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen.
IV.
Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag von mindestens 25,-€. Für Jugendliche bis 16 Jahren beträgt der Mindestbeitrag jährlich 10,-€.
V.
Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand, so kann
er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss
vorher schriftlich angekündigt werden.
§5 Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
II.
Die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten ergibt sich aus der eigens ausgegebenen An-
wesenheitsliste und wird nach Begrüßung durch den Vorsitzenden der Versammlung mitgeteilt.
III.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt und ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Schriftform ist auch bei elektronischer Übermittlung der Einberufung per E-Mail gewahrt.
IV.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Entgegennahme der Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer.
V.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
Form und Frist der Einberufung erfolgt nach §5 III dieser Satzung.
VI.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Auf Beschluss des Vorstands
oder der Mitgliederversammlung kann ein besonderer Versammlungsleiter bestellt werden.
VII.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht nach dieser Satzung eine
andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
VIII.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis spätestens 10 Tage vor der Sitzung bei der Einladung zu bezeichnenden Stelle schriftlich eingereicht werden. Die ggf.
dadurch ergänzte Tagesordnung wird der Versammlung bekannt gegeben.
IX.
Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Mit 2/3 – Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden.
X.
Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§6 Vorstand
I.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem
Schriftführer, einem Kassenwart und einem Beisitzer.
II.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
III.
Über die Konten des Vereins verfügen der Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von ihnen
ist alleine über die Konten verfügungsberechtigt.
IV.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung, die zweck- und satzungsgerechte Verwendung der Vereinsmittel sowie die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
V.
Der Vorstand wird für drei Geschäftsjahre gewählt. Er führt nach Ablauf der Wahlzeit die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstands fort, längstens jedoch für die Dauer eines Geschäftsjahres. Wiederwahl ist möglich.
VI.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern
ist der Vorstand einzuberufen.
VII.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
VIII.
Eilbedürftige Entscheidungen können schriftlich (Umlaufverfahren) oder fernmündlich
getroffen werden.
IX.
Über den Verlauf der Vorstandsitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
X.
Der Vorstand ist berechtigt, von Behörden geforderte Satzungsänderungen selbstständig
vorzunehmen.
§7 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Abrechnung und Buchführung des Vorstands zu prüfen,
hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und anschließend Antrag zur
Entlastung des Vorstands zu stellen.
§8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden
der Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
§9 Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
I.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb einer Woche unter Einhaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist eine weitere Auflösungsversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
II.
Die Auflösung des Vereins muss mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
III.
Über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins entscheiden die
Mitglieder bei der Auflösungsversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Regionalgruppe Amrum des Mukoviszidose
e.V. zu spenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Wittün, 24.03.2015